Menu

09.08.2010

Das einheitliche Jugendarbeitsschutzgesetz wird 50

Wer als Jugendlicher vor 60 Jahren ins Berufsleben einstieg, hatte es nicht
leicht: besondere Arbeitsschutzmaßnahmen waren weitgehend unbekannt, kaum
gesetzlich reglementiert und nicht bundeseinheitlich geregelt. Diese Lücke im
Arbeitsschutz wurde am 9. August 1960 bedeutend kleiner. Mit der
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat ein bundesweit einheitliches
Jugendarbeitsschutzgesetz in Kraft. Es legte unter anderem das Mindestalter
einer Beschäftigung auf 14 Jahre fest und verbot Akkord- und Fließbandarbeit
bis zum 18. Lebensjahr.

Seither wurde das Gesetz mehrfach novelliert und an neuere Entwicklungen
angepasst. Die Kernaussage ist aber die gleiche geblieben: Weil Kinder und
Jugendliche weniger widerstandsfähig sind als Erwachsene, können sie auch nicht
den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Zudem bedürfen sie eines besonderen
Schutzes. Diese Schutzbedürftigkeit schlägt sich in spezifischen Regelungen
unter anderem über Arbeitszeit, Arbeitslage, Urlaubstage, Ruhezeiten und
Sicherheitsbestimmungen nieder.


Weitere Informationen in einer Pressemeldung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).


AplusA-online.de - Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)