30.11.2009
Weihnachten und der Jahreswechsel sind in vielen Betrieben willkommener Anlass
zum Feiern. Was aber, wenn dabei ein Unfall passiert? Wird die Feier vom
Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des
betrieblichen Miteinanders veranstaltet, stehen Betriebsangehörige unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: Die Veranstaltung muss
grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen, mindestens 20 Prozent der
Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter nehmen teil.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens
Weihnachtsfeiern in einzelnen Abteilungen organisiert werden. Versichert ist in
all diesen Fällen auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer.
Weitere Informationen in einer Pressemeldung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
AplusA-online.de - Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)