02.11.2016
Das Bundeskabinett hat am 02.November 2016 die novellierte
Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in
gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich
verändernde Arbeitswelt angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung
werden in die neue Verordnung integriert; die Bildschirmarbeitsverordnung wird
außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen dienen dazu, die Sicherheit
und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf
Baustellen) wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu
gestalten.
Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick:
Telearbeitsplätze
Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit
von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die
Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in
der Praxis beseitigt. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen
festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich
der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem
Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im
Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung wird gleichzeitig
klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche
Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie
unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.
Dieses Beispiel war in den Medien immer wieder fälschlicherweise als
"Telearbeit" und als übertriebene Bürokratie dargestellt worden.
Arbeitsschutz-Unterweisung
Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung werden die Beschäftigten in die Lage
versetzt und aktiv dazu angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen
sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung
bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche
Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B.
Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Die Änderung
ist also eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer
jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.
Umgang mit psychische Belastungen
Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen
(Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits
mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt
konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der
Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder
ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen
Die Regelung der Sichtverbindung nach außen gilt für dauerhaft eingerichtete
Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume; sie gilt nicht für jede Art
von Sanitärräumen. Die Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen,
wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen
nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen
Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von
Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer
Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung
nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu
ist in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen,
die Missverständnisse und Unklarheiten vermeidet und die besondere
Erfordernisse in der Praxis im Blick hat.
Nach dem Kabinettbeschluss wird die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt
verkündet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
AplusA-online.de - Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales