04.10.2016
(PresseBox) (Karlsruhe) Der Betriebsrat eines Unternehmens hat ein
Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies
hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden und macht auf eine Problematik
für extern bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufmerksam.
Nach § 9 Arbeitssicherheitsgesetz gibt es 3 Varianten:
Mitbestimmung zwingend
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein
Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl einer dieser drei Varianten. Wird der
Betriebsrat vom Arbeitgeber dazu nicht angehört, hat der Betriebsrat einen
Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Aufrechterhaltung der alleine
gewählten Variante.
Der Grund liegt darin, dass es dabei um eine außerordentlich wichtige
Entscheidung geht, die zusammen mit dem Betriebsrat getroffen werden soll.
EU-Recht: Vorrang für innerbetrieblich Beschäftigte
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt dabei im Rahmen des
Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg ins Spiel: Die deutsche Gesetzeslage
hat der EuGH bereits beanstandet, da das Arbeitssicherheitsgesetz der
innerbetrieblichen Fachkraft keinen Vorrang einräumt. Diese Überlegungen fußen
auf Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach Arbeitgeber gehalten sind,
geeignete Experten für ihre Beratung zu bestellen. Diese Richtlinie gibt einen
Vorrang für die Bestellung innerbetrieblicher Experten, die die
Arbeitsbedingungen - und natürlich auch die mit der Arbeit verbundenen
Gefährdungen - aus eigener Anschauung und Arbeit kennen.
Nach Ansicht des EuGH ist das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz nicht
ausreichend umgesetzt, es fehlt wie gesagt die Regelung des Vorranges
innerbetrieblicher Fachkräfte. Die deutsche Regelung müsste also
unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
AplusA-online.de - Quelle: Schutt, Waetke - Rechtsanwälte