19.09.2016
Für folgende Branchen gilt bereits seit 2009 die Sofortmeldepflicht bei den
Sozialversicherungen:
Das bedeutet, jeder Beschäftigte muss bei Arbeitsantritt bereits gemeldet sein.
Schwarzarbeit ist Betrug an den Sozialkassen und verursacht auch in der
gesetzlichen Unfallversicherung massive Beitragsausfälle. Und nicht nur das:
Hatte ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, muss die Berufsgenossenschaft
zahlen und wird anschließend versuchen, sich das Geld vom Unternehmen
zurückholen. Das gilt dann auch für Heilbehandlungskosten und Geldleistungen,
die erst in Zukunft anfallen. Wer die Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsträger nicht abführt, begeht eine Straftat. Es drohen
Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn
Jahren. Wird Schwarzarbeit festgestellt, müssen Unternehmer die
Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Die Ansprüche verjähren erst nach 30
Jahren. Und weil sich die Sozialversicherungsträger gegenseitig unterrichten,
fordern vermutlich auch die Renten- und Krankenversicherung die Nachzahlung
unterbliebener Abgaben.
Was ist Schwarzarbeit?
Arbeitgeber müssen der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder
nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten
bestimmte Angaben melden. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder
Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuer-,
sozialversicherungs- oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten verletzt oder
Sozialleistungen erhält, ohne seine sich aufgrund der Dienst- oder
Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Eine nicht
ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird bereits vermutet, wenn der Versicherte
nicht gemeldet wurde - auch dann schon, wenn gegen die Sofortmeldepflicht
verstoßen wurde. Auf ein bewusstes Verschulden des Unternehmers kommt es dabei
nicht an.
Zusammenfassend:
Führen Unternehmer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger
nicht ab, begeht sie eine Straftat. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafe.
Auch Schwarzarbeiter sind Beschäftigte. Und Beschäftigte sind gesetzlich
unfallversichert.
Bei einem Arbeitsunfall hat der Schwarzarbeiter Anspruch auf die gleichen
Leistungen der Berufsgenossenschaft wie ein Arbeitnehmer, für den der
Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat.
Die Berufsgenossenschaft hat das Recht, ihre Ausgaben für die Heilbehandlung
und Rehabilitation des Schwarzarbeiters und gegebenenfalls auch für
Rentenzahlungen vom Unternehmer zurückzuholen.
AplusA-online.de - Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe