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26.07.2016

Unfallversichert bei der Arbeit im Ausland

Beschäftigte stehen im Ausland unter dem deutschen gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz, wenn sie dort im Rahmen eines inländischen
Arbeitsverhältnisses vorübergehend tätig sind. Das trifft auf Prüfingenieur
Patrycjusz Idzikowski vom TÜV SÜD zu. Er erzählt i der gesetzlichen
Unfallversicherung VBG, was er bei der Sicherheitsüberprüfung von
Fahrgastgeschäften in Vergnügungsparks weltweit bereits erlebt hat.
Damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Auslandseinsätzen besteht,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:


  1. 1. Der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt ist für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von vornherein zeitlich befristet.

  2. 2. Das inländische Beschäftigungsverhältnis ist während der Entsendung nicht unterbrochen. Der oder die Beschäftigte muss weiterhin den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen und von ihm bezahlt werden.

  3. 3. Beschäftigte, die zunächst für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, müssen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ihr Beschäftigungsverhältnis beim inländischen Arbeitgeber fortsetzen.

Vorsorge statt Nachsorge

Das entsendende Unternehmen muss im Vorfeld die medizinische Vorsorge
organisieren, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die ermittelten
Gefährdungen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen minimieren. Außerdem hat
der Arbeitgeber für einen möglichen Notfall vorzusorgen. Unterstützung erhält
er dabei von der VBG mit der VBG-Auslands-Notfallhotline.

Beispiele für die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen bei
Auslandseinsätzen:



  • Die klimatischen Belastungen am Einsatzort sowie Infektionsgefahren sollten vor einem Auslandseinsatz geklärt werden.

  • Ferner muss geprüft werden, ob Gefährdungen durch ungeeignete Kleidung und fehlende Schutzausrüstung bestehen.

  • Die Arbeitsschutzvorschriften im Beschäftigungsland müssen bekannt sein.





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AplusA-online.de - Quelle: VBG