26.04.2016
Im Internet werden Produkte gehandelt, die nach der Kennzeichnungs-Verordnung
CLP als gefährlich eingestuft sind, beispielsweise Spraydosen, Lacke oder
Reinigungsmittel. Die Experten von DEKRA weisen darauf hin, dass Online-Händler
die CLP-Kennzeichnung nicht nur auf dem Produkt, sondern auch auf ihren
Webseiten korrekt angeben müssen. Die zuständigen Behörden starten in Kürze ein
EU-weites Projekt, das die Einhaltung der Vorschrift überwachen soll.
Online-Anbieter müssen in der Werbung die Gefahrenklassen oder -kategorien der
Stoffe nennen (Art. 48 der CLP-Verordnung). Das betrifft sowohl den Fachhandel
als auch Online-Angebote für Endverbraucher. Bei Gemischen, die auch ein
privater Endverbraucher erwerben kann, müssen die Gefahreneigenschaften laut
Kennzeichnungsetikett genannt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass
der Käufer vor Erwerb des Produkts über die Gefahren informiert wird und nicht
erst durch das Produktetikett.
Händler sollten also umgehend überprüfen, ob die Produktinformationen auch in
ihren Online-Katalogen und Online-Shops die erforderlichen Informationen nach
CLP enthalten, raten die Spezialisten von DEKRA. Die Überwachungsbehörden
planen, ihre Kontrollen noch vor Ende dieses Jahres durchzuführen. Ein Verstoß
gegen die Informationspflicht aus Art. 48 ist eine Ordnungswidrigkeit, es
drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.
DEKRA weist darauf hin, dass je nach Art des Chemieprodukts darüber hinaus
Kennzeichnungspflichten zu beachten sein könnten. Händler sollten sich im
Zweifelsfall an Experten wenden, um sicherzugehen, dass alle relevanten
Kennzeichnungen vorhanden sind. Im gewerblichen Handel empfiehlt es sich zudem,
die Sicherheitsdatenblätter ebenfalls online bei der Produktbeschreibung zu
hinterlegen.
AplusA-online.de - Quelle: DEKRA