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28/10/2015

Lastenhandhabungsverordnung gilt auch in der Pflege

Physikalisch gesehen ist der menschliche Körper ebenso eine Last wie jeder
Gegenstand. Das gerät beim Bewegen von Menschen in der Pflege oft aus dem
Blick. Aber auch dort gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV).
Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) hin.

Den Körper als Last zu betrachten, fällt im Gesundheitsdienst und in der
Wohlfahrtspflege schwer. Schließlich steht dort der Mensch mit seinem Bedarf an
Hilfe und seiner Würde im Mittelpunkt. Trotzdem liegt die Belastung des
Bewegungsapparates beim manuellen Bewegen der zu pflegenden Personen oft über
den Grenzen des Vertretbaren. Insbesondere die Lendenwirbelsäule wird häufig zu
stark beansprucht.

Die LasthandhabV regelt branchen- und tätigkeitsübergreifend, wie Betriebe die
Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten beim manuellen Umgang mit
physikalischen Lasten zu schützen haben. Ihre Vorgaben gelten in der Pflege
beispielsweise für das Verlagern von Personen im oder aus dem Bett, für das
Haltgeben im Stand und für das Unterstützen beim Gehen.

> Mehr Informationen zum Thema


AplusA-online.de - Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)