03.07.2015
Die Regelungen zur erleichterten Beförderung von gefährlichen Gütern in
begrenzter Menge wurden 2011 überarbeitet. Am 30.6.2015 läuft die damals
eingeführte Übergangsregelung für den Straßenverkehr aus, darauf weisen die
DEKRA Gefahrgut-Experten hin. Unternehmen, die entsprechende Transporte
durchführen, sollten jetzt überprüfen, ob sie auf die aktuellen Regeln
eingestellt sind oder noch "Altlasten" haben.
Vor allem im Bereich Groß- und Einzelhandel werden die Regelungen zum Transport
von Gefahrgut in begrenzter Menge ("Limited Quantities" - kurz: LQ) unter
erleichterten Bedingungen gerne genutzt, da der logistische Aufwand deutlich
geringer ist als beim regulären Versand von gefährlichen Gütern. Typische
Waren, die nach diesen Vorgaben transportiert werden, sind etwa Farben und
Lacke, Reinigungsmittel oder Spraydosen aller Art.
Zu den Bedingungen des LQ-Versandes gehört zum einen, dass Innenverpackungen
mit gefährlichen Gütern zusätzlich in Außenverpackungen oder Trays verpackt
werden, z.B. Metalldosen mit gefährlichem Inhalt in Kisten aus Pappe. "Es muss
sich immer um eine doppelte Verpackung handeln", so Thomas Schneider,
Gefahrgut-Experte bei DEKRA. "Damit soll ein zusätzlicher Schutz des Inhalts
erreicht werden."
Zum zweiten gibt es genaue Mengengrenzen für die Innen- und die
Außenverpackung. Dabei orientiert sich der maximale Inhalt der Innenverpackung
am Gefahrenpotenzial des verpackten Stoffes.
Schließlich müssen die Versandstücke speziell gekennzeichnet werden, damit
erkennbar ist, dass sie Gefahrgut in begrenzter Menge enthalten.
Die Neuregelung dieser Kennzeichnung ist eine der wesentlichen Änderungen, die
2011 eingeführt wurden und deren Übergangsfrist zum 30. Juni 2015 ausläuft.
Zusätzlich wurden auch die Mengengrenzen geändert, was bei einigen Stoffen zu
einer Reduzierung des zulässigen Inhalts führte.
"Unternehmen, die Gefahrgut in begrenzter Menge versenden, sollten
kontrollieren, ob sie noch Versandstücke im Bestand haben, die nach der alten
Regelung verpackt wurden. Deren Versand ist so nur noch bis zum 30. Juni
zulässig", so DEKRA Experte Schneider. Für den Versand danach müssen die
Unternehmen prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen müssen, um die aktuellen
Vorschriften umzusetzen.
AplusA-online.de - Quelle: DEKRA Automobil GmbH