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30/04/2015

Hörgerät mit Gehörschutzfunktion - Neues IFA-Prüfverfahren hilft bei Inklusion am Arbeitsplatz

Ohne Gehörschutz darf in Lärmbereichen nicht gearbeitet werden. Das gilt auch
für Personen, die ein Hörgerät tragen. Für die Betroffenen bedeutet das häufig:
Hörgerät raus, Gehörschutz auf, Kommunikation vorbei - denn die Kombination von
Hörhilfe und Gehörschutz ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig.
Diese zusätzliche Einschränkung von Menschen mit einer Schwerhörigkeit ist nun
vorbei: Jetzt lässt sich zuverlässig prüfen, ob ein Hörgerät gleichzeitig auch
als Gehörschutz funktioniert. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat dafür ein spezielles Prüfverfahren
entwickelt.


Laut Statistik trugen 2014 in Deutschland rund 1,9 Millionen Menschen im
arbeitsfähigen Alter ein Hörgerät. Bei Arbeiten in Lärmbereichen kann das zu
Problemen führen: Wird nämlich ein normales Hörgerät unter dem Gehörschutz
getragen, lässt sich eine Gehörgefährdung nicht ausschließen. Der Grund: Das
Hörgerät verstärkt auch unter der Kapsel den Schall, bis hin zu eventuell
gehörschädigenden Pegeln. Deshalb ist diese Kombination am Arbeitsplatz nicht
erlaubt.


"Ohne Hörgerät sind Menschen mit einer Hörbehinderung stark in ihrer
Kommunikation eingeschränkt", sagt Dr. Sandra Dantscher, Lärmexpertin im IFA.
"Tragen sie dann noch, wie vorgeschrieben, Gehörschutz, werden Kommunikation
und auch Orientierung fast unmöglich, denn Ansprache durch Vorgesetze oder das
Team, aber auch Warnsignale werden nicht mehr gehört."


Die Forscher und Forscherinnen am IFA haben ein Prüfverfahren entwickelt, mit
dem sich klären lässt, ob ein Hörgerät auch Gehörschutzqualität besitzt. Dazu
müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Dantscher: "Das Gerät
darf beispielweise nur bestimmte Frequenzen verstärken, es muss das
Sprachsignal gut von Störgeräuschen trennen und es muss ein spezielles
Arbeitsplatzprogramm besitzen, das eine Schallverstärkung bis zu
gehörschädigenden Pegeln verhindert."


Entsprechende vom IFA zertifizierte Produkte sind bereits auf dem Markt
erhältlich. Dantscher: "Die Schutzbrille mit Korrekturgläsern war ja nie ein
Problem. Jetzt ist auch das Hörgerät mit Gehörschutzfunktion keines mehr. Unter
bestimmten Voraussetzungen übernehmen sogar die Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen die Kosten dafür." Nicht nur ein Beitrag zu umfassender
Prävention, sondern auch einer zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen am
Arbeitsplatz.


Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert Lärmbereiche als
Arbeitsbereiche, in denen der durchschnittliche Lärmpegel über den Tag bei 85
dB(A) oder höher liegt. Dann muss Gehörschutz getragen werden. Menschen mit
einer Hörminderung dürfen generell keinem gehörgefährdenden Lärm am
Arbeitsplatz ausgesetzt sein, damit sich der Hörschaden nicht verschlimmert.
Für sie beginnt die Tragepflicht von Gehörschutz bereits bei 80 dB(A.


Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)


AplusA-online.de - Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)