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20.03.2015

Neufassung der BetrSichV gilt ab 1. Juni 2015 - Neue Pflichten für die Unternehmen rund ums Prüfen

Bereits am 1. Juni 2015 tritt die vor kurzem verabschiedete Neufassung der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Den Unternehmen bleibt nur
wenig Zeit, ihren Betrieb im Hinblick auf die neuen Rechte und Pflichten in der
Verordnung umzustellen, warnt DEKRA. Denn die Änderungen betreffen
unterschiedlichste Bereiche.

Der Arbeitgeber ist künftig unmittelbar verantwortlich für die
Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln, Aufzügen, Druckanlagen und die
Einhaltung der Prüfpflichten. Ein Betreiber ist nicht mehr Adressat der neuen
Verordnung. Es empfiehlt sich deshalb, dass sich die Arbeitgeber von
Sachverständigen unterstützen lassen, vor allem bei der notwendigen
Gefährdungsbeurteilung der Anlagen und der Ermittlung der Prüffristen. Außerdem
berücksichtigt die Verordnung nun speziell  Bereiche, die sich als besonders
unfallträchtig erwiesen haben, beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten oder
Störungen.


 
Änderungen gibt es bei der Aufzugsprüfung. Die Anforderungen an die
Instandhaltung und die Prüfung werden allgemein erhöht. Grund dafür war die
nachweislich hohe Mängelquote bei der wiederkehrenden Prüfung durch die
zugelassene Überwachungsstellen wie DEKRA. Zukünftig müssen in der Kabine von
Aufzügen zudem der Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung, zum
Beispiel durch eine Prüfplakette, dauerhaft gekennzeichnet sein.


 
Augenmerk müssen Betreiber auch auf das Thema Gefahrstoffe legen: Die
Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig
ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Dazu ist ein Fachmann mit
speziellen Kenntnissen des neuen Gefahrstoffrechts nötig. Die Prüfpflichten von
Anlagen mit Explosionsgefährdung sind nach wie vor in der BetrSichV geregelt.


 
Die Novellierung gleicht die deutsche Verordnung an europäische Vorschriften
an. Für alle betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies eine Neuorganisation der
Dokumentation. Hier ist eine Erleichterung in Sicht: Die Dokumente dürfen
zukünftig auch elektronisch archiviert werden und nicht mehr nur in Papierform.


AplusA-online.de - Quelle: DEKRA