25.11.2014
Mitte Oktober ist eine neue Fassung der Technischen Regel (TRGS) 525
"Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" in Kraft getreten.
Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Diese Handlungshilfe für den betrieblichen
Arbeitsschutz wurde dem aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts und der Technik
angepasst und über die Humanmedizin hinaus auf die Veterinärmedizin ausgeweitet.
Eingearbeitet wurden neue Erkenntnisse, etwa zur Desinfektion oder zur
Anwendung von Narkosegasen, sowie Informationen zu neueren human- und
veterinärmedizinischen Therapieverfahren wie etwa der Laserchirurgie. Auch
alternative Heilverfahren werden nun in der TRGS 525 berücksichtigt. Die
Gliederung der Handlungshilfe ist dabei weitgehend gleich geblieben. Sie
enthält weiterhin schwerpunktmäßig Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu
den geeigneten Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Arzneimitteln ohne und mit
CMR-Eigenschaften sowie Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika, mit
Desinfektionsmitteln und mit sonstigen Gefahrstoffen. Im Hinblick auf den
Umgang mit Arzneimitteln geht die Regel auch auf wichtige Informationsquellen
ein, da Medikamente nicht den Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von
Gefahrstoffen unterliegen.
Die TRGS 525 gilt nun grundsätzlich in allen ambulanten und stationären
Einrichtungen der Human- und der Veterinärmedizin. Dazu gehören neben
entsprechenden Praxen und Krankenhäusern beispielsweise auch Apotheken,
Pflegeeinrichtungen und -dienste, Rettungs- und Krankentransportdienste,
medizinische Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe und -flüssigkeiten
sowie alternativmedizinische Einrichtungen.
Wer die TRGS 525 anwendet, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung in den entsprechenden Punkten erfüllt. Wählt ein
Arbeitgeber anderweitige Lösungen, so muss er damit mindestens die gleiche
Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten
erreichen. Die Gleichwertigkeit dieser alternativen Schutzmaßnahmen ist in der
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Zu finden ist die aktuelle Fassung der TRGS 525 unter anderem unter
www.bgw-online.de, Suchbegriff: TRGS 525.
Zur aktuelle Fassung der TRGS 525