04.11.2014
Wer bei Glatteis, Schneematsch, Eis-, Reif- oder Schneeglätte Auto fahren möchte, muss wintertaugliche Bereifung aufziehen. Die gesetzliche
Winterreifenpflicht gibt es schon seit dem Jahr 2010. Sie gilt für PKW und
Transporter, aber auch für schwere Nutzfahrzeuge, die zumindest auf den
Antriebsachsen mit Winterbereifung ausgestattet sein müssen.
Als "Winterreifen"gelten nur solche Reifen, die mit der Aufschrift M + S (M+S, M.S.), einem Schneeflockensymbol oder einem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) empfiehlt, spätestens Anfang Oktober Privatund Geschäftswagen auf Winterreifen umzurüsten. Nicht umsonst, denn die Zahl der meldepflichtigen
Straßenverkehrsunfälle, die der gesetzlichen Unfallversicherung in den ersten
acht Monaten des Jahres angezeigt wurden, ist gegenüber dem Vorjahr weiter
gestiegen - trotz des vergangenen milden Winters (+ 1,4 Prozent).
Faustformel "Von O bis O" gilt nur bedingt
Kraftfahrzeuge sollten von Oktober bis mindestens Ostern mit Winterreifen
ausgerüstet sein. Auf sie kann erst verzichtet werden, wenn garantiert nicht
mehr mit Schnee- und Eisglätte gerechnet werden muss. Durch ihre speziellen
Gummimischungen sind Winterreifen an die kühle Witterung und durch ihr Profil
an das Fahren bei Regen, Schnee und Eis gut angepasst. Das Profil sollte
mindestens vier Millimeter tief sein. Sommerreifen hingegen verlieren bei
niedrigen Temperaturen und nasser Fahrbahn schnell ihre Bodenhaftung. Und wer
bei winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert
nicht nur ein Bußgeld. Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum
Unfall, kann dies wegen grober Fahrlässigkeit zur erheblichen Leistungskürzung
der Haftpflicht- und Kaskoversicherung führen.
AplusA-online.de - Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe - BGN