08.09.2014
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten bei körperlich anstrengender
Arbeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Darauf weisen die Träger
der Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken" hin. Konkret geht es um
Tätigkeiten, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
verbunden sein können. Hierzu zählen zum Beispiel das Heben und Tragen von
Lasten, sich ständig wiederholende Bewegungsabläufe oder das Arbeiten in
Zwangshaltungen. Informationen zur Prävention entsprechender Gesundheitsrisiken
stellt die Kampagne auf der Kampagnen-Website bereit.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät der Betriebsarzt über
Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Unterschieden wird in
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die betriebsärztliche Beratung zu
Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System gehört zur
Angebotsvorsorge. Das heißt, der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die
Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen
anbieten. Den Beschäftigten steht es frei, das Angebot anzunehmen. Eine Pflicht
zur Teilnahme, wie zum Beispiel bei Eignungsuntersuchungen, besteht nicht. Die
Kosten für die Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Die individuelle Beratung und
Aufklärung des Arbeitnehmers über persönliche Gesundheitsrisiken bei seiner
Arbeit steht dabei im Vordergrund. Eine körperliche Untersuchung findet nur
dann statt, wenn es der Betriebsarzt für erforderlich hält und der Arbeitnehmer
damit einverstanden ist.
"Körperlich schwere Arbeit kommt immer noch in vielen Berufen vor", sagt
Professor Jürgen Bünger vom Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA). "Gleichzeitig gehören
Muskel-Skelett-Erkrankungen, vor allem des Rückens, zu den häufigsten
chronischen Erkrankungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann dabei helfen,
Krankheiten vorzubeugen oder eine Verschlimmerung bereits bestehender
Erkrankungen zu verhindern." Zwar unterliege der Betriebsarzt der
Schweigepflicht. Gleichwohl könne er Erkenntnisse aus der Vorsorge nutzen, um
den Arbeitgeber auf entsprechende Gefährdungen aufmerksam zu machen oder die
Anschaffung technischer Hilfsmittel wie Hebehilfen zu empfehlen. Mit
Einwilligung der Betroffenen kann der Betriebsarzt dem Arbeitgeber auch
individuelle Maßnahmen vorschlagen, zum Beispiel einen häufigeren Wechsel des
Mitarbeiters zwischen verschiedenen Tätigkeiten.
AplusA-online.de - Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung