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05.07.2013

Auf besonders besorgniserregende Stoffe hinweisen

Unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH entstehen für Lieferanten
von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden
Stoffes (substances of very high concern, SVHC) enthalten, Informations- und
Mitteilungspflichten. Hierzu zählt die Pflicht, gewerbliche Abnehmer - auf
Anfrage auch Verbraucher - über das Vorhandensein des Stoffes in dem Produkt zu
informieren. Voraussetzung ist, dass der Stoff in die sogenannte
Kandidatenliste aufgenommen wurde. Die für REACH zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie
Norwegen haben einen Leitfaden entwickelt, der den betroffenen Unternehmen
helfen soll, diese Pflichten zu erfüllen. Dies teilt die Bundesstelle
Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
mit.

Den Leitfaden gibt es zurzeit nur in englischer Sprache. Er wird aber ins
Deutsche übersetzt und in Kürze auf der Seite der Nationalen Auskunftsstelle
zum EU-Verfahren REACH - dem REACH-CLP Helpdesk - bei der BAuA zur Verfügung
gestellt.

Das gleiche Thema hat die nationale Auskunftsstelle in Form der Kurzinfo
"Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis" schon früher aufgegriffen. Der
Leitfaden stimmt mit dieser Information überein.

Weitere Informationen in einer Pressemeldung.


AplusA-online.de - Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)