24/08/2012
Im Mai 2013 endet die zweite große Registrierungsphase unter der
REACH-Verordnung, dem Chemikalienrecht der Europäischen Union. In dieser
zweiten Phase müssen Stoffe, die in Mengen ab 100 Jahrestonnen in Verkehr
gebracht werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki
registriert werden. In der ersten Phase hat sich gezeigt, dass bei Unternehmen
Unsicherheiten bestehen, wie sie Nanomaterialien registrieren. Da sich die
Rechtslage voraussichtlich bis Mai 2013 nicht ändern wird, hat die Nationale
Auskunftsstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) eine Kurzinformation zur Charakterisierung von Nanomaterialien
erarbeitet.
Die in Deutsch und Englisch vorliegende Kurzinfo soll Unternehmen beim
Registrieren von Nanomaterialien unterstützen. Ein Schwerpunkt ist der
besonderen Situation gewidmet, dass diese Materialien zurzeit nicht unter der
REACH-Verordnung geregelt sind und somit auch keine spezifischen Anforderungen
an die Registrierungsdossiers gestellt werden können. Dies hatte bislang zur
Folge, dass die Dossiers sehr uneinheitlich waren. Die Nationale
Auskunftsstelle schafft nun mit der Kurzinfo eine Basis für alle potenziellen
Registranten von Nanomaterialien, um die Stoffe ausreichend charakterisieren zu
können. Dies ist Grundlage für den sicheren Umgang mit Nanomaterialien, um
einen effektiven Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Weitere Informationen in einer Pressemeldung vom August 2012.
AplusA-online.de - Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)