08.09.2011
Das Landessozialgericht Chemnitz hat am vergangenen Mittwoch die letzte noch
anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den
Berufsgenossenschaften abgewiesen (Az.: L 6 U 51/09). Die Revision zum
Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist eine Streitfrage
entschieden, die über mehrere Jahre hinweg nahezu alle deutschen Sozialgerichte
sowie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hat.
Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Unternehmen automatisch der
Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Mit der
Behauptung, diese Gesetzeslage verstoße gegen höherrangiges Europarecht hatte
eine Reihe von Unternehmen vor nahezu allen deutschen Sozialgerichten geklagt.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des
Monopols mit europäischem Recht schließlich dem EuGH vor. Dieser verneinte
einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht und gab Hinweise zur
Auslegung der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Ob das Monopol
verhältnismäßig und damit gerechtfertigt sei, müsse entsprechend der
Aufgabenverteilung zwischen europäischem und nationalem Gericht das vorlegende
LSG prüfen. Das LSG holte im weiteren Verfahren ein
wirtschaftswissenschaftliches Gutachten ein, das die Auffassung von
Bundesarbeitsministerium und Berufsgenossenschaften bestätigte. Nunmehr hat der
Senat des LSG entschieden, dass die Regelung des Sozialgesetzbuchs
europarechtskonform ist. Zum selben Ergebnis war bereits zuvor das
Bundessozialgericht in drei Parallelfällen gekommen.
Weitere Informationen in einer Pressemeldung vom September 2011.
AplusA-online.de - Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)